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Anlage SiEi-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.2024

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 4).

Anlage

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV)

Informationen zum Melder/Basisangaben

Name des Sachbearbeiters:

 

Telefonnummer:

 

E-Mail-Adresse:

 

Gewählter Ansatz für die Zuweisung von Rückflüssen

[1. Ansatz A

2. Ansatz B

3. Noch keine Entscheidung]

  

A. Informationen im Zusammenhang mit den gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute

1.

Sicherungseinrichtung

 

2.

Anzahl der Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung

 

3.

Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG) bei den Mitgliedsinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß § 12 ESAEG)

 

   

B.1 Informationen im Zusammenhang mit der Darstellung der Indikatoren zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

4.

KERNINDIKATOREN

Beschreibung

Gewichtung

Anmerkungen

4.1

Angewandte Kapitalindikatoren

4.1.1

Verschuldungsquote

 

 

 

4.1.2

Kapitaldeckungsquote

 

 

 

4.1.3

Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote)

 

 

 

4.2

Angewandte Liquiditätsindikatoren

4.2.1

Mindestliquiditätsquote (LCR)

 

 

 

4.2.2

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)

 

 

 

4.2.3

Sonstige Liquiditätsquote

 

 

 

4.3

Angewandte Indikatoren zur Qualität der Aktiva

4.3.1

Quote notleidender Kredite (NPL-Quote)

 

 

 

4.4

Angewandte Indikatoren zu Geschäftsmodell und Geschäftsleitung

4.4.1

Verhältnis der risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Summe der Aktiva

 

 

 

4.4.2

Vermögensrendite (RoA)

 

 

 

4.5

Angewandte Indikatoren zum potentiellen Verlust für die Einlagensicherung

4.5.1

Verhältnis der unbelasteten Aktiva zu den gedeckten Einlagen

 

 

 

5.

ZUSÄTZLICHE INDIKATOREN

Kategorie

Beschreibung

Gewichtung

Anmerkungen

5.1

Zusätzlicher Indikator 1

 

 

 

 

      

B.2 Informationen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Risikogewichtung zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

6.

Mitgliedsinstitut

OeNB

Identnummer

Ermitteltes Risikogewicht

Risikoklasse (bei Verwendung der Bucket Methode1)

 

[Firma Mitgliedsinstitut 1]

 

 

 

     

  1. 1 Angabe der Anzahl der Risikoklassen bei Anwendung der Bucket-Methode:

B.3 Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

7.

Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedsinstituten eingehobenen Beiträge

 

7.1

hievon: nach Mitgliedsinstituten:

 

 

[Firma Mitgliedinstitut 1]

 

8.

Gesamtbetrag der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG

 

8.1

hievon: nach Mitgliedsinstituten:

 

 

[Firma Mitgliedsinstitut 1]

 

9.

Gesamtbetrag der für die Unterlegung der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG (Position 8.) geforderten Sicherheiten bei den Mitgliedsinstituten

 

9.1

Aufschlüsselung der Position 9. nach Vermögenswerten:

 

9.1.1

hievon: Barmittel

 

9.1.2

hievon: Notenbankguthaben

 

9.1.3

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558 , ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist

 

9.1.4

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist

 

9.1.5

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist

 

9.1.6

hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

9.1.7

hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß § 19 Abs. 4 ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 9.1.1 bis 9.1.6 fallen

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, ABl. Nr. L11 vom 17.01.2015 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/786, ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S. 1, als Aktiva der Stufe 1 gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten

 

9.2

Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:

 

9.2.1

hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören

 

9.2.2

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören

 

9.2.3

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören

 

9.3

Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung in Fremdwährungen

 

9.3.1

hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind

 

10.

Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedsinstituten eingehobenen Sonderbeiträgen

 

10.1

hievon: nach Mitgliedsinstituten

 

 

[Firma Mitgliedsinstitut 1]

 

11.

Rückflüsse aus Sicherungsfällen

 

   

C.1Informationen über die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 1. Abschnitt ESAEG

12.

Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 ESAEG (Marktwert)

 

12.1

Aufschlüsselung der Position 12. nach Vermögenswerten

 

12.1.1

hievon: Barmittel

 

12.1.2

hievon: Notenbankguthaben

 

12.1.3

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist

 

12.1.4

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist

 

12.1.5

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist

 

12.1.6

hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

12.1.7

hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß § 19 Abs. 4 ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 12.1.1 bis 12.1.6 fallen

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 1 gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten

 

12.1.8

hievon: Veranlagungen bei staatlichen Stellen

 

12.2

Aufschlüsselung der Position 12. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:

 

12.2.1

hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören

 

12.2.2

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören

 

12.2.3

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören

 

12.3

Aufschlüsselung der Position 12. nach Veranlagung in Fremdwährungen:

 

12.3.1

hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind

 

12.4

Aufschlüsselung der Position 12.

 

12.4.1

hievon: qualifizierte verfügbare Finanzmittel

 

12.4.2

hievon: sonstige verfügbare Finanzmittel

 

13.

Veranlagungserträge

 

   

C.2Informationen über die Verwendung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 3. Abschnitt ESAEG

14.

Gesamtbetrag der verwendeten Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 6 i. V. m. § 29 ESAEG

 

14.1

hievon: für die Entschädigung der Einleger im Sicherungsfall gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ESAEG

 

14.2

hievon: für die Zwecke einer Abwicklung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 ESAEG

 

14.3

hievon: für Aufwendungen für Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 ESAEG

 

14.4

hievon: für die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 i. V. m. § 25 ESAEG

 

14.5

hievon: für die Vergabe von Krediten gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 i. V. m. § 29 ESAEG

 

14.6

hievon: für Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30 ESAEG

 

   

C.3Informationen über etwaige andere Finanzierungsmechanismen gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

15.

Ausstehende Verbindlichkeiten, die zum Zweck einer Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems oder einer Investition eingegangen worden sind

[BETRAG]

16.

Obligatorische Kreditvergabe von Mitgliedsbanken

[JA/NEIN]

17.

Kreditrahmen (oder Ähnliches) von der Zentralbank

[JA/NEIN]

18.

Kreditrahmen (oder Ähnliches) von der Regierung

[JA/NEIN]

19.

Kreditrahmen (oder Ähnliches) bei (Geschäfts-)Bank(en)

[JA/NEIN]

20.

Sonstige

[TEXT]

   

C.4Informationen über die Übertragung von Finanzmitteln einer Sicherungseinrichtung gemäß 4. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

21.

Gesamtbetrag der von anderen Sicherungseinrichtungen übertragenen Finanzmittel gemäß § 39 Abs. 2 ESAEG

 

22.

Gesamtbetrag der an andere Sicherungseinrichtungen übertragenen Finanzmittel gemäß § 39 Abs. 2 ESAEG

 

   

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20009372

Dokumentnummer

NOR40262388

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