3. Abschnitt
Verwendung von Finanzmitteln Verwendungszweck
§ 28.
(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
- 1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
- 2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ,
- 3. die Aufwendungen für Finanzmittel,
- 4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,
- 5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und
- 6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.
(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
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