Kreditoperationen
§ 25.
(1) Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat Kreditoperationen durchzuführen, falls die Auszahlungsansprüche im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen aller Sicherungseinrichtungen gemäß den §§ 21 bis 24 oder § 27 befriedigt werden können.
(2) Soweit es sich nicht um eine Kreditoperation bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben alle Sicherungseinrichtungen zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen jeweils im Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe aller gedeckten Einlagen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, beizutragen. Die konkreten Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kreditoperation sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben dieses Absatzes und des § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 übernehmen.
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