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§ 24 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen

§ 24.

(1) Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (§ 13 Abs. 1) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § 13 sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die übrigen Sicherungseinrichtungen (zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen) sind verpflichtet, auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung und zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln gemäß Abs. 1 bis 2 sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.