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§ 27 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Finanzierung in besonderen Fällen

§ 27.

(1) Im Fall der Erstattung gedeckter Einlagen

  1. 1. eines CRR-Kreditinstituts, dem die Konzession zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 erteilt wurde oder wird oder
  2. 2. eines CRR-Kreditinstituts, das zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 den Fachverband wechselte oder wechselt,

    haben abweichend von § 24 alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich der Sicherungseinrichtung, der dieses CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller Sicherungseinrichtungen zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung, der das betroffene CRR-Kreditinstitut angehört, hat zu diesem Zwecke den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich den Gesamtbetrag mitzuteilen, der aufgrund des Sicherungsfalles an die Einleger auszuzahlen ist. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung oder des Wechsels des Fachverbandes einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis. Im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des § 24 anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Mitgliedsinstitut von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 1 zu entbinden.