vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

3. Abschnitt

Verwendung von Finanzmitteln Verwendungszweck

§ 28.

(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:

  1. 1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
  2. 2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ,
  3. 3. die Aufwendungen für Finanzmittel,
  4. 4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,
  5. 5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und
  6. 6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.

(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.