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§ 27 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bewertungskriterien

§ 27.

(1) Die Bewertung erfolgt nach Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffen, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen. Dabei ist bzw. sind

  1. 1. der Fett- und Eiweißgehalt in mindestens drei Untersuchungen pro Monat mithilfe der Infrarotspektralphotometrie,
  2. 2. die Keim- und Zellzahl in mindestens zwei Untersuchungen pro Monat mithilfe der automatisierten fluoreszenzoptischen Zählmethode,
  3. 3. die Hemmstoffe in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe des Brillantschwarz-Reduktionstests und
  4. 4. der Gefrierpunkt in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe der Kryoskopie oder Infrarotmethode
  1. festzustellen.

(2) Grundlage für die Bewertung bildet

  1. 1. beim Fett- und Eiweißgehalt das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse;
  2. 2. bei der Keimzahl der festgestellte Keimzahlvergleichswert (geometrisches Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats). Bei Neulieferanten (das sind Milcherzeuger, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) wird ein Keimzahlvergleichswert von 50 000 pro ml angenommen;
  3. 3. beim Gehalt an somatischen Zellen der festgestellte Wert an somatischen Zellen (geometrisches Mittel des Abrechnungsmonats und der zwei dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monate). Bei Neulieferanten wird ein Zellzahlwert von 250 000 pro ml angenommen;
  4. 4. bei den Hemmstoffen das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchungen im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom Erstankäufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Milcherzeuger durch ein gemäß § 29 von der AMA aufgelistetes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen;
  5. 5. beim Gefrierpunkt der festgestellte Gefrierpunkt im Abrechnungsmonat. Für die Qualitätseinstufung darf der Grenzwert von -515 m°C unter Berücksichtigung der kritischen Differenz von +4 m°C (zulässiger Höchstwert -511 m°C) nicht überschritten werden. Der Nachweis von Fremdwasser hat durch eine Vollprobe zu erfolgen, die nach der Referenzmethode zu untersuchen ist. Die Vorgangsweise zum Ziehen der Vollprobe ist von der AMA festzusetzen und bekannt zu geben.

(3) Die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen erfolgt nach folgender Vorgangsweise:

1.

Beurteilungskriterium

Grenzwert

Bewertungsstufe

Keimzahl

bis 50 000 pro ml

S

 

bis 100 000 pro ml

1

 

über 100 000 pro ml

2

Zellzahl

bis 250 000 pro ml

S

 

bis 400 000 pro ml

1

 

über 400 000 pro ml

2

   

  1. 2. Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.
  2. 3. Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers können Abschläge erfolgen, wenn diese nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht oder hinsichtlich des Gefrierpunkts eine Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.
  3. 4. Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ist nicht in Verkehr zu bringen.

Schlagworte

Fettgehalt, Keimzahl

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211309

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