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§ 26 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2021

Umrechnungsfaktor

§ 26.

Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Bei Ersterfassungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erfolgen, ist mit dem Faktor 1,03 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten Milchmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40231622

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