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§ 28 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Probenahme

§ 28

(1) Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung betreffend Probenahme und Probentransport angesehen. Diese Unterweisung wird durch gemäß § 29 Abs. 4 von der AMA aufgelistete Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Probenehmers durch ein von der AMA aufgelistetes Laborerfolgt sein.

(2) Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Erstankäufern zu tragen.

(3) Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen.

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