3. Teil
Anlegerentschädigung Begriffsbestimmungen
§ 44.
Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
- 3. Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Instrumente anvertraut hat;
- 4. Mitgliedstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;
- 5. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;
- 6. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
- 7. Mitgliedsinstitut:
- a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1
- b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
- 8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;
- 9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20009251
Dokumentnummer
NOR40195174
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