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§ 107 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

9. Hauptstück

Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflicht

§ 107.

(1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach § 3 dadurch verletzt, dass

  1. 1. eine Meldung nicht fristgerecht erstattet wird, oder
  2. 2. meldepflichtige Personen nicht gemeldet werden, oder
  3. 3. Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsdatum, erforderlich sind nicht oder unrichtig gemeldet werden, oder
  4. 4. Angaben zur Ansässigkeit oder zum zu meldenden Betrag nicht oder unrichtig gemeldet werden,

    macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174254