Berichtigung der Meldung
§ 4a.
Meldende Finanzinstitute haben dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Erklärung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273335
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