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§ 108 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung

§ 108.

(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a, die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Anmeldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273364

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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