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§ 107 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

9. Hauptstück

Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflicht

§ 107.

(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.

(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273363

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