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§ 6 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Verfahrensregeln

§ 6.

(1) Jede AS-Stelle hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Vorgaben der §§ 12 bis 16, Regeln für das Verfahren über bei ihr einlangende Beschwerden festzulegen.

(2) Die Verfahrensregeln haben zu gewährleisten, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden.

(3) In den Verfahrensregeln ist festzulegen, wie im Falle eines gemäß § 10 Abs. 3 vom Schlichter offengelegten Umstandes, der geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, vorzugehen ist.

(4) Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass es den Parteien und deren Vertretern während eines anhängigen Verfahrens und danach untersagt ist, die Streitsache oder die Inhalte des Schlichtungsverfahrens an die Öffentlichkeit zu bringen oder eine mediale Berichterstattung darüber zu erwirken. Für den Fall des Zuwiderhandelns können die Verfahrensregeln Konsequenzen vorsehen.

(5) Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass Verbraucher bei Einleitung eines Verfahrens einen geringfügigen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten haben.

(6) Gesetzlich oder durch Verfahrensregeln kann vorgesehen werden, dass die Bearbeitung einer Beschwerde abgelehnt wird, wenn

  1. 1. die Beschwerde mutwillig oder schikanös ist,
  2. 2. die Beschwerde von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits behandelt worden ist,
  3. 3. der Streitwert einen festgelegten Schwellenwert unter- oder überschreitet,
  4. 4. der Verbraucher die Beschwerde nicht innerhalb einer in den Verfahrensregeln festgesetzten Frist von zumindest einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Beschwerde beim Unternehmer vorgebracht hat, bei der AS-Stelle eingereicht hat,
  5. 5. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der AS-Stelle ernsthaft beeinträchtigen würde,
  6. 6. der Verbraucher in der Beschwerde nicht glaubhaft macht, dass er eine Einigung mit dem Unternehmer versucht hat oder diesen Versuch binnen einer von der AS-Stelle gesetzten angemessenen Frist nicht nachweislich nachholt.

(7) Lehnt die AS-Stelle die Behandlung einer Beschwerde ab, hat sie die Parteien nach Maßgabe des § 14 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173787