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§ 13 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Verfahrenskosten

§ 13.

Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit § 6 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173794