Verfahrensdauer
§ 14.
(1) Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
(2) Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Abs. 1 verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173795
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