Verfahrenskosten
§ 13.
Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit § 6 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173794
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