vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Verfahrensdauer

§ 14.

(1) Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

(2) Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Abs. 1 verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173795