Artikel 1
- I.ZWECK UND VERPFLICHTUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
(1) Mit dieser Erklärung vereinbaren die Vertragsparteien einen gemeinsamen Rahmen für die Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers nach 2008, welcher der in der Präambel beschriebenen in der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase enthaltenen Regelung nachfolgt. Die Einsatzphase der Träger, die sich an das in dem in der Präambel genannten Bezugsrahmen beschriebene Qualifizierungsverfahren anschließt, umfasst die Fertigung, die Integration, den Betrieb und die Vermarktung dieser Träger.
(2) Die Gewährleistung eines verfügbaren, zuverlässigen und eigenständigen Zugangs Europas zum Weltraum zu erschwinglichen Bedingungen ist und bleibt für die Vertragsparteien dieser Erklärung ein vorrangiges Ziel.
(3) Der garantierte Zugang zum Weltraum wird durch i) von der europäischen Industrie entwickelte und gefertigte Träger, deren Entwurf vorrangig am Bedarf institutioneller europäischer Missionen ausgerichtet ist, ii) eine einsatzbereite europäische Startanlage und iii) europäische Industriekapazitäten gesichert.
(4) Die Einsatzphase der Träger wird zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit dem Weltraumvertrag und dem ESA-Übereinkommen durchgeführt.
(5) Die Vertragsparteien dieser Erklärung beschließen, Arianespace (im Folgenden als „Startdienstbetreiber“ bezeichnet) im Einklang mit den in dem in der Präambel genannten Bezugsrahmen festgelegten Rollen und Verantwortlichkeiten die Durchführung der Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers zu übertragen; die Organisation schließt zu diesem Zweck nach Abschnitt III Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber. Diese Abmachungen folgen der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace nach, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen.
(6) Beim Einsatz der von der ESA entwickelten Träger wird die geografische Verteilung der Industriearbeiten beachtet, die sich aus den von der Organisation in Angriff genommenen einschlägigen Entwicklungsprogrammen ergibt, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der entsprechenden für jeden von der ESA entwickelten Träger zwischen den Staaten, die an den jeweiligen Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen, wie in der Präambel erwähnt zu schließenden Einsatzvereinbarungen und vorbehaltlich der in Abschnitt III vorgesehenen Abmachungen zwischen der ESA und dem Startdienstbetreiber.
(7) Die europäische Startanlage wird einsatzbereit gehalten, um den Vertragsparteien dieser Erklärung jederzeit einen Zugang zum Weltraum zu ermöglichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich ihrerseits, im Einklang mit besonderen Abmachungen zur Finanzierung der Startanlage CSG beizutragen.
(8) Die Vertragsparteien dieser Erklärung berücksichtigen bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Programme sowie der europäischen und anderen internationalen Programme, an denen sie beteiligt sind, die von der ESA entwickelten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger, sofern ihre Verwendung im Vergleich zur Verwendung anderer jeweils verfügbarer Trägerraketen oder Raumtransportsysteme nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
Bei ihrer Verwendung wird den Trägern von den Vertragsparteien in folgender Reihenfolge der Vorrang gegeben:
- –den von der ESA entwickelten Trägern,–dem vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger gegenüber Optionen für den Start von Missionen der Organisation durch nicht von der ESA entwickelte Träger,–anderen Trägern.
(9) Die Vertragsparteien dieser Erklärung kommen überein, den Aufbau eines Rahmens für die Beschaffung von Startdiensten für institutionelle europäische Programme und zur Sicherung gleicher Wettbewerbschancen für Europa auf dem Weltmarkt für Startdienste gemeinsam zu unterstützen.
(10) Bei Verkäufen von durch die von dieser Erklärung erfassten Startsysteme erbrachten Startdiensten an Nichtmitgliedstaaten der Organisation oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats der Organisation unterstehen,
- a)kommen die Vertragsparteien überein, einen Ausschuss (im Folgenden als „Verkaufskontrollausschuss“ bezeichnet) einzusetzen, der dem nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung über die Ariane-Produktionsphase eingesetzten Verkaufskontrollausschuss nachfolgt und prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz 4 unvereinbar ist.
(11) Die Vertragsparteien dieser Erklärung verpflichten sich, dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen:
- –zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt sind, die Sachen, die Vertragsparteien dieser Erklärung gehören und für die Entwicklungsprogramme der von der ESA entwickelten Träger und für das Programm für die Sojus im CSG verwendet worden sind mit Ausnahme der Startanlage CSG, für welche die in Absatz 7 genannten Sonderbestimmungen gelten;–unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen der von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für die Sojus im CSG herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Vertragsparteien befindlichen technischen Informationen.
(12) Die Vertragsparteien dieser Erklärung bemühen sich nach besten Kräften, der ESA und dem Startdienstbetreiber die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.
(13) Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für zweckmäßig erachtet, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der in den in der Präambel genannten Einsatzvereinbarungen festgelegten Beteiligung an dem Einsatz entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.
(14) Die Vertragsparteien kommen überein, einander im Fall von bedeutenden Veränderungen beim Startdienstbetreiber oder von Ereignissen, die umfassende Auswirkungen auf dessen Geschäftstätigkeit oder auf die Zukunft der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers haben können, über geeignete Maßnahmen zu konsultieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)