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Artikel 2 Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2009

Artikel 2

  1. II.AUFTRAG DER ORGANISATION

Die Vertragsparteien dieser Erklärung

  1. 1.fordern die Organisation auf, dafür zu sorgen, dass diese Erklärung eingehalten und angewandt wird und dass ihre Rechte gewahrt werden, und zu überwachen, dass die vom Startdienstbetreiber und der Industrie während der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten die Qualifizierung der Trägersysteme einschließlich der zugehörigen Anlagen nicht in Frage stellen;2.fordern die Organisation auf, durch einen Beschluss des Rates dem ihr nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen;3.fordern die Organisation auf, im Einklang mit den in dieser Erklärung enthaltenen Grundsätzen die in Abschnitt III genannten besonderen Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber zu schließen;4.fordern die Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass die Berichterstattung über Fragen, die in Zusammenhang mit dem ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag stehen, an die Vertragsparteien anlässlich der Tagungen des Rates der Organisation oder der Sitzungen des für Trägerfragen zuständigen nachgeordneten Gremiums erfolgt; diese Berichterstattung wird mindestens einmal im Jahr stattfinden und insbesondere Folgendes umfassen:
  1. a) Berichte über den finanziellen Bedarf und die Finanzierung des CSG;
  2. b) Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über den Weltmarkt für Startdienste zusammen mit einer kritischen Analyse;
  3. c) ausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über die geografische Gesamtverteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Arbeiten unter den Vertragsparteien dieser Erklärung;
  4. d) Berichte des Generaldirektors der Organisation über die Verteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Industriearbeiten;
  5. e) ausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation auf der Grundlage der nach Abschnitt III Absatz 1 Buchstabe n erhaltenen Angaben sowie Berichte des Vertreters des Startdienstbetreibers über den jährlichen Geschäftsplan und die Tätigkeiten der Gesellschaft. Bei dieser Gelegenheit kann der Rat oder das ihm nachgeordnete Gremium jede Empfehlung an den Startdienstbetreiber richten, die er oder es für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmäßig hält. Er oder es kann den Startdienstbetreiber auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen;
  6. f) Berichte des Generaldirektors der Organisation über die Tätigkeiten des Startdienstbetreibers; dazu gehört auch die Entwicklung der Struktur und/oder der Aktienbeteiligungen der Gesellschaft des Startdienstbetreibers und ihrer Gruppe;
  7. g) Berichte des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses;

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