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Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Kurztitel
Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
26.11.2009
Langtitel
Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
StF: BGBl. III Nr. 39/2015 (NR: GP XXIV RV 26 AB 104 S. 17 . BR: AB 8097 S. 768 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Annahme der Erklärung wurde am 15. Mai 2009 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung ist gemäß ihrem Art. V Abs. 1 für Österreich mit 26. November 2009 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der ESA haben folgende weitere Staaten die Erklärung angenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Spanien.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Vertragsstaaten dieser Erklärung, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –
EINGEDENK der am 21. September 1973 unterzeichneten Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, insbesondere der Artikel I, III Absatz 1 und V, die eine neue Vereinbarung vorsehen, in welcher der Inhalt der Produktionsphase des Ariane-Programms festgelegt wird;
GESTÜTZT auf das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden als „ESA“ oder „Organisation“ bezeichnet), das am 30. Mai 1975 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 30. Oktober 1980 in Kraft getreten ist (im Folgenden als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet);
IN DER ERWÄGUNG, dass die ESA-Trägerprogramme insbesondere auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausgerichtet sind und die im Rahmen der Organisation entwickelten Startsysteme Ariane und Vega (im Folgenden als „von der ESA entwickelte Träger“ bezeichnet) dazu beitragen, den garantierten Zugang Europas zum Weltraum zu gewährleisten;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Organisation sich in der Entschließung ESA/C/XXXIII/Res.3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur zu übertragen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass bestimmte europäische Regierungen durch die Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger und ihre späteren Erneuerungen und Verlängerungen (im Folgenden als „Erklärung über die Ariane-Produktionsphase“ bezeichnet) für den Zeitraum vom 14. April 1980 bis Ende 2008 vereinbart haben, dass die Produktionsphase der Ariane-Träger von einer Industriestruktur durchgeführt wird und die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens die mit der Produktionsphase der Ariane-Träger verbundene Betriebstätigkeit ausführt;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Organisation sich durch die Annahme mehrerer Entschließungen ihres Rates damit einverstanden erklärt hat, diese Aufgabe zu übernehmen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Organisation zur Durchführung der genannten Aufgabe eine Vereinbarung und die zugehörigen Zusatzvereinbarungen mit der im folgenden Beweggrund definierten Gesellschaft Arianespace geschlossen hat, die später erneuert und verlängert wurde und durch die sich Arianespace einverstanden erklärt hat, die Fertigung, die Vermarktung und den Start des Trägers Ariane zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen zu übernehmen;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den Gesellschaften Arianespace Participation S.A. und Arianespace S.A., beide mit eingetragenem Sitz in Frankreich, (im Folgenden gemeinsam als „Arianespace“ bezeichnet) besteht und dass sich die Aktien von Arianespace im Besitz europäischer Einrichtungen einschließlich der an der Fertigung der oben definierten von der ESA entwickelten Träger mitwirkenden Firmen befinden;
FERNER IN DER ERWÄGUNG, dass die Organisation zur Erhöhung der Flexibilität der von Arianespace angebotenen Startdienste Abkommen mit Frankreich und Russland für den Einsatz des Sojus-Startsystems (im Folgenden als „Träger Sojus“ bezeichnet) vom Raumfahrtzentrum Guayana aus (im Folgenden als „CSG“ bezeichnet) und eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung mit Arianespace geschlossen hat;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der am 5. und 6. Dezember 2005 auf Ministerebene zusammengetretene Rat der Organisation eine Entschließung über die Weiterentwicklung des europäischen Trägersektors (im Folgenden als „Träger-Entschließung von 2005“ bezeichnet) angenommen hat, in der er die Notwendigkeit anerkennt, einen gemeinsamen Rahmen für die Einsatzphase der Träger nach 2008 zur Umsetzung einer schlüssigen Trägerstrategie zu erarbeiten, der ab 1. Januar 2009 der in der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase enthaltenen Regelung nachfolgt;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass nach der Träger-Entschließung von 2005 die an den betreffenden Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmenden Mitgliedstaaten für jeden der von der ESA entwickelten Träger im Rahmen der Organisation so bald wie möglich und rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Erklärung im Einklang mit ihr die entsprechende Einsatzvereinbarung zur Festlegung der für die Einsatzphase jedes Trägers geltenden spezifischen Grundsätze schließen;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der in Abschnitt 16 Buchstabe d der Träger-Entschließung von 2005 genannten Vorlage „Bezugsrahmen für eine kohärente Umsetzung von Beschlüssen zur Umstrukturierung des europäischen Trägersektors ab 2007“ (ESA/PB-ARIANE(2005)3, rev.3) (im Folgenden als „Bezugsrahmen“ bezeichnet);
IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierungen, die Teilnehmer der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase sind, zur Finanzierung der Startanlage CSG im Einklang mit den einschlägigen vom Rat der ESA angenommenen Entschließungen beitragen;
EINGEDENK der folgenden zwischen der französischen Regierung und der ESA geschlossenen Abkommen: des am 11. April 2002 unterzeichneten Abkommens über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (2002–2006) (im Folgenden als „CSG-Abkommen“ bezeichnet), des am 11. April 2002 unterzeichneten Abkommens über die Startkomplexe und die zugehörigen Anlagen der Organisation im CSG („ELA-Abkommen“) und des am 21. März 2005 unterzeichneten Abkommens über den Startkomplex Sojus („ELS-Abkommen“) sowie der späteren Änderungen dieser Abkommen;
EINGEDENK des Vertrags vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (im Folgenden als „Weltraumvertrag“ bezeichnet);
IN DER ERWÄGUNG, dass die ESA das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände und das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen angenommen hat;
EINGEDENK der vom Rat der ESA am 13. Dezember 1977 angenommenen Entschließung über die Haftung der Organisation (ESA/C/XXII/Res.3) –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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