Aktenbildung
§ 3
(1) Soweit nicht der gesamte Akt als Verschlussakt geführt wird (§ 1 Abs. 1 Z 2), sind alle Verschlussstücke, die dieselbe Sache betreffen, zu einem gesonderten Verschlussakt zu vereinigen (§ 145 Abs. 2 und 3 StPO). Die §§ 8 und 8a DV-StAG sowie §§ 507 bis 508 Geo. in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Der Verschlussakt und alle Verschlussstücke sind rechts oben, der Verschlussakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluss“ zu bezeichnen. Der Verschlussakt ist in einen Aktendeckel (§ 8a DV-StAG) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und dem Vermerk „Verschluss“ oder ,,Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.
(2) Über jeden Verschlussakt ist ein eigener Anordnungsbogen zu führen, der über den Lauf des Aktes, über die mit ihm befassten und über diejenigen Personen Aufschluss gibt, denen Akteneinsicht gewährt wurde oder denen Abschriften (Ablichtungen) ausgefolgt wurden. Dieser Anordnungsbogen hat in der zuständigen Geschäftsabteilung zu verbleiben.
(3) Wird ein gesonderter Verschlussakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 geführt, so sind alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und dem Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO oder § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO ergeben, alle Beschlüsse des Gerichts und Anordnungen der Staatsanwaltschaft sowie alle Berichte über die Durchführung der Überwachung und alle Stellungnahmen hierzu – entgegen § 15a DV-StAG – nicht auf den Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu setzen, sondern ihrer zeitlichen Reihenfolge nach in den Verschlussakt einzuordnen.
(4) Sofern keine besonderen Geheimhaltungsgründe vorliegen (§ 2), kann die Staatsanwaltschaft bei einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO anordnen, dass in diesem Fall die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 4 und 6 bis 8 nicht zur Anwendung gelangen und stattdessen eine eigene Mappe (§ 8a Abs. 7 DV-StAG) für Anträge, Beschlüsse, Anordnungen und Berichte anzulegen, als Verschluss nach dieser Bestimmung zu kennzeichnen und getrennt aufzubewahren ist. In diesem Fall gelten lediglich die Bestimmungen des Abs. 3 sowie der §§ 5 und 9 sinngemäß.
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