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§ 9 Verschlusssachenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Vervielfältigung und Akteneinsicht

§ 9

(1) Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen von Verschlusssachen, die noch nicht der Akteneinsicht unterliegen, dürfen nur durch besonders verlässliche Bedienstete und nur aufgrund einer Genehmigung des Leiters der Gerichtsabteilung oder des Referatsleiters der Staatsanwaltschaft hergestellt werden. Auf Kopiergeräten, auf welchen Verschlusssachen verarbeitet werden, ist die unbefugte Reproduktion durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Dabei ist auch auf den Umgang mit den im Kopiergerät verwendeten Speichermedien zu achten.

(2) Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen eines noch nicht zur Akteneinsicht frei gegebenen Verschlussstückes dürfen nur in der dienstlich erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Auf jeder Ausfertigung oder Ablichtung eines solchen Verschlussstückes ist unter dem Verschlussvermerk rechts oben anzuführen

  1. 1. wie viele Ausfertigungen oder Ablichtungen hergestellt wurden;
  2. 2. um die wievielte Ausfertigung oder Ablichtung es sich handelt.

(3) Die Namen jener Personen, die Akteneinsicht genommen haben, sowie die Anzahl und die Verwendung der hergestellten Ablichtungen eines Verschlussstückes sind unter Beifügung des Datums im Anordnungsbogen (§ 3 Abs. 2) zu vermerken. Werden Ablichtungen nach Anweisung des im Ermittlungsverfahren zuständigen Gerichts hergestellt, so ist der zuständigen Geschäftsabteilung der Staatsanwaltschaft bei der Rückstellung des Aktes die Anzahl und die Verwendung der hergestellten Ablichtungen schriftlich mitzuteilen.

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