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§ 7 Verschlusssachenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 7

(1) Verschlussakten dürfen nur unter Verwendung eines geeigneten, verschließbaren Transportbehältnisses (Umschlag, Karton, Kiste, etc.) weitergegeben oder befördert werden, wobei stets auf geeignete Ver- und Entsiegelung zu achten ist. Bei Beförderung innerhalb desselben Hauses oder im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht kann bei Einhaltung entsprechender anderer Schutzmaßnahmen auf eine Versiegelung verzichtet werden.

(2) An Stellen außerhalb des Hauses sind Verschlussakten oder Verschlussstücke (Ausfertigungen) grundsätzlich unter ,,Doppelverschluss“ zu befördern oder zuzustellen, wobei sich das Verschlussbehältnis in diesem Fall in einem neutral adressierten größeren Behältnis (Umschlag, Karton, Kiste, etc.) zu befinden hat. Mit der Zustellung sind grundsätzlich Justizbedienstete oder gemäß § 82 Abs. 3 StPO Organe der fallführenden kriminalpolizeilichen Einheit, in Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach § 6 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu beauftragen.

(3) Sofern einem Umschlag entnommen werden kann, dass es sich bei einem Einlaufstück um eine Verschlusssache handelt, darf der Umschlag weder von der Einlaufstelle noch von der Geschäftsabteilung geöffnet werden. Das Einlaufstück ist vielmehr unverzüglich dem zuständigen Referat der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Falls dieses aus der Anschrift nicht erkennbar ist, ist das Einlaufstück der Leitung der Staatsanwaltschaft zu übergeben.

(4) Stellt die Staatsanwaltschaft in einem unter Verschluss geführten Ermittlungsakt erstmalig einen schriftlichen Antrag bei Gericht (§ 101 Abs. 2 StPO), so ist dieser gemeinsam mit dem Akt in einem versiegelten und mit der Kennzeichnung „Verschluss“ versehenen Kuvert unter Anschluss eines lediglich das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen, die den Verdacht begründenden Delikte, das Vorliegen einer Jugendstrafsache oder einer Strafsache junger Erwachsener, die begehrten Maßnahmen und den Umstand der Verschlussführung beinhaltenden Ersuchens um geschäftsverteilungsgemäße Zuweisung des Strafverfahrens sowie unverzügliche Bekanntgabe des Aktenzeichens dem Gericht zu übermitteln. Die Entsiegelung hat erst durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.

(5) Bei Erstantragstellungen, die im Rahmen des gerichtlichen Rufbereitschafts- und Journaldienstes ergehen, gelten die Regelungen des Abs. 4 sinngemäß.

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