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§ 39 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 39.

(1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch den Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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