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§ 18 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2019

Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 18.

(1) Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).

(2) Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.

(3) Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.

(4) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:

  1. 1. fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
  2. 2. Familienname,
  3. 3. Vorname,
  4. 4. Geburtsdatum,
  5. 5. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
  6. 6. Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
  7. 7. leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213714

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