Stimmabgabe
§ 40.
(1) Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch einen Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen. Ein Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat sodann im elektronischen Wahladministrationssystem zu überprüfen, welche Wahlberechtigungen von der oder dem Studierenden schon ausgeübt worden sind. Ist sie oder er im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragen und hat sie oder er keinen Vermerk, dass eine Wahlkarte an sie oder ihn versandt oder von ihr oder ihm abgeholt worden ist, und hat sie oder er keinen Vermerk, dass das jeweilige Wahlrecht schon ausgeübt worden ist, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die Wählerin oder den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder dem Vorsitzenden oder legt das Wahlkuvert selbst ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin oder der Wähler hat den ihr oder ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40231741
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