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§ 38 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Ausübung des Wahlrechts

§ 38.

(1) Das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretung ist wie folgt auszuüben:

  1. 1. durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
  2. 2. wurde eine Wahlkarte ausgestellt, entweder durch Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen (siehe dazu § 51) vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe.

(2) Das Wahlrecht für die Wahl der Studienvertretung ist wie folgt auszuüben:

  1. 1. durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
  2. 2. wurde eine Wahlkarte ausgestellt, nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen (siehe dazu § 51) vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe.

(3) Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet sind, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die jeweilige Hochschulvertretung anlässlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission an der betreffenden Bildungseinrichtung auszuüben ist.

(3a) Wahlberechtigte, die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet sind, haben ihr Wahlrecht für die zwei Hochschulvertretungen und die zwei dazugehörigen Studienvertretungen durch Inanspruchnahme des Wahlrechtes an der bzw. den jeweiligen Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft(en) bzw. Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, auszuüben.

(4) Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 47 Abs. 4 HSG 2014 zuständig ist.

(5) Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der persönlichen Stimmabgabe helfen lassen. Blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern ist als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung jeweils eine eigene Stimmzettel-Schablone zur Verfügung zu stellen. Diese Stimmzettel-Schablone ist von blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern nach dem Wahlvorgang mitzunehmen. Bei Wahlvorgängen, bei denen keine Begleitperson erforderlich ist, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(6) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht möglich ist.

(7) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission oder die Unterkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231739

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