§ 2. Wendezeitarten
(1) Bei den Wendezeiten wird zwischen Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinienverkehr und Wendezeit-Stehzeit unterschieden.
(2) Wendezeit-Fahrtunterbrechung, deren Dauer weniger als 18 Minuten beträgt, unterliegt nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. § 1 und wird an die Dienstzeit angerechnet.
- a) Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Gelegenheitsverkehr:
Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung beträgt höchstens eineinhalb Stunden täglich.
- b) Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Kraftfahrlinienverkehr:
Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung beträgt höchstens eineinhalb Stunden täglich. Es muss ein Anteil dieser Wendezeit von 30 Minuten in einem Zeitraum von frühestens 3 Stunden nach Beginn bzw. spätestens 3 Stunden vor Ende des Dienstes liegen und im Dienstplan im Vorhinein fixiert sein. Wird dem Lenker der Anteil an dieser Wendezeit von 30 Minuten innerhalb dieses Zeitraumes nicht gewährt, beträgt diese tägliche Wendezeit-Fahrtunterbrechung höchstens 1 Stunde. Ein Anteil an der Wendezeit-Fahrtunterbrechung von mindestens 15 Minuten, ist dann Wendezeit im Sinne des § 1, wenn er innerhalb eines Zeitraumes von frühestens 2 Stunden nach Beginn bzw. spätestens 2 Stunden vor Ende des Dienstes liegt.
(3) Unter Wendezeit-Stehzeit werden Stehzeiten (Umkehrzeiten) verstanden, die sich nach Abzug der Wendezeit-Fahrtunterbrechung (in Höhe von 1,5 oder 1 Stunde täglich) aufgrund des Fahrplanes ergeben und zusammengerechnet über sechs Stunden täglich hinausgehen. Die über sechs Stunden hinausgehende Stehzeiten werden täglich zusammengerechnet und nach Abzug einer Stunde, die volle Wendezeit im Sinne des § 1 darstellt, zur Hälfte an die Dienstzeit und zur Hälfte an die Wendezeit im Sinne des § 1 angerechnet. Stehzeiten bis einschließlich sechs Stunden täglich unterliegen nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. § 1 und werden voll an die Dienstzeit angerechnet.
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