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§ 3 Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 3. Pauschalvergütung

(1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. §16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt:

0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100)

des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des Postbusansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(2) Die Pauschalvergütung wird gem. § 15 Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung § 15 Abs. 1 und Abs. 5 GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.

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