§ 1. Verlängerung des Dienstplans um die Wendezeiten
(1) Der Dienstplan der Lenker der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die Wendezeiten nach Maßgabe des § 2 länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit.
(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft an der Zielhaltestelle und der Abfahrt von dieser Haltestelle. Keine Wendezeit liegt vor, wenn die Weiter(Rück)fahrt von der Zielhaltestelle erst nach Inanspruchnahme einer Ruhezeit erfolgt. Der Dienst gilt im solchen Fall mit dem Erreichen der Zielhaltestelle als beendet.
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