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§ 7 Vermarktung von Speisekartoffeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2014

Mindestgrößen

§ 7

(1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muss:

  1. 1. Speisekartoffeln:

(2) Abs. 1 gilt nicht für lange Sorten mit unregelmäßiger Form wie beispielsweise „Naglerner Kipfler" und „Ratte".

(3) Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:

(4) Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten" und „runde bis ovale Sorten" richtet sich nach der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß § 65 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1997.

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