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§ 65 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

3. HAUPTSTÜCK

Sortenliste Sortenliste

§ 65.

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.

(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:

  1. 1. a) Art und Sortenbezeichnung,
  2. b) jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
  1. 2. Name oder Firma und Adresse
  1. a) des Züchters und
  2. b) jedes weiteren Züchters,
  1. 3. für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
  2. 4. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
  3. 5. Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
  4. 6. im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.

(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:

  1. 1. die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
  2. 2. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
  3. 3. die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.

(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.

(5) Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Schlagworte

Verbandsstaat, Vertragsstaat, Bodenverhältnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054024

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