Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen
§ 64.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn
- 1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
- 2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033484
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