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§ 66 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

4. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission Aufgaben und Zusammensetzung

§ 66.

(1) Die Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.

(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden

  1. 1. stimmberechtigten Mitgliedern:
  1. a) zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
  2. b) je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
  1. 2. nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
  1. a) einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
  2. b) einem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.

(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Zur Novelle BGBl. I Nr. 39/2000: Z 61 wurde in Abs. 2 Z 2 lit. a in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033486

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