Toleranzen
§ 8
Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 2 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
- 1. Gütetoleranzen:
- Der Anteil an Knollen, die den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, darf 10% in der „Klasse I“ und 15% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
- Der Anteil an nassfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a 1% in der „Klasse I“ und 2% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
- In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß § 9 Abs. 5 bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.
- 2. Größentoleranzen:
Innerhalb einer Größensortierung der „Klasse I“ darf der Anteil an abweichenden Knollen 4%, innerhalb jener der „Klasse II“ 6% nicht übersteigen.
- 3. Sortentoleranzen:
Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.
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