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§ 8 Vermarktung von Speisekartoffeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2014

Toleranzen

§ 8

Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 2 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

  1. 1. Gütetoleranzen:
  1. 2. Größentoleranzen:

    Innerhalb einer Größensortierung der „Klasse I“ darf der Anteil an abweichenden Knollen 4%, innerhalb jener der „Klasse II“ 6% nicht übersteigen.

  1. 3. Sortentoleranzen:

    Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.

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