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§ 13 Vermarktung von Speisekartoffeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2014

Strafbestimmungen

§ 13

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. entgegen § 3 Kartoffeln, die nicht den Mindesteigenschaften entsprechen, in Verkehr bringt,
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 2 Kartoffeln unter der Angabe „Klasse I“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht sortentypisch sind,
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 3 Kartoffeln unter der Angabe „Klasse II“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen aufweisen,
  4. 4. entgegen § 5 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Klasse oder den Ursprung angibt,
  5. 5. entgegen § 6 Kartoffeln ohne Angabe der Klasse bewirbt,
  6. 6. entgegen § 7 Abs. 1 Kartoffeln, die nicht den vorgegebenen Mindestgrößen entsprechen, in Verkehr bringt,
  7. 7. entgegen § 7 Abs. 3 Kartoffeln, die die vorgeschriebene Mindestgröße gemäß § 7 Abs. 1 unterschreiten, ohne entsprechenden Hinweis in Verkehr bringt,
  8. 8. entgegen § 9 Abs. 1 Packstücke mit Kartoffeln unterschiedlichen Ursprungs, unterschiedlicher Sorte oder Qualität in Verkehr bringt, sofern dies nicht nach § 9 Abs. 3 zulässig ist,
  9. 9. entgegen § 9 Abs. 3 Packstücke bis einschließlich 5 kg mit Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten in Verkehr bringt, die nicht deutlich unterscheidbar sind,
  10. 10. entgegen § 9 Abs. 4 kein neuwertiges oder unsauberes Verpackungsmaterial verwendet,
  11. 11. entgegen § 9 Abs. 5 Packstücke, die fremde Bestandteile enthalten, in Verkehr bringt,
  12. 12. entgegen § 10 Abs. 1 Packstücke mit nicht deutlich les- und sichtbaren oder verwischbaren Angaben in Verkehr bringt,
  13. 13. entgegen § 10 Abs. 1 Packstücke ohne Angaben oder mit unvollständigen oder unwahren Angaben in Verkehr bringt,
  14. 14. im Falle loser Darbietung im Einzelhandel gemäß § 10 Abs. 2 keine, unvollständige oder unwahre Angaben macht.

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