Kennzeichnung der Verpackung
§ 10
(1) Jedes Packstück muss von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar die folgenden Angaben aufweisen:
- 1. Identifizierung:
Packer oder Absender: Name und Anschrift;
- 2. Art des Erzeugnisses:
- a) „Speisekartoffeln" oder „Erdäpfel", „Speisefrühkartoffeln" oder „Heurige Erdäpfel" oder „Heurige";
- b) Bei Speisekartoffeln der Name der Sorte oder der Sorten im Fall von Mischungen gemäß § 9 Abs. 3 sowie der jeweilige Kochtyp;
- 3. Ursprung des Erzeugnisses:
Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung oder im Fall von Mischungen gemäß § 9 Abs. 3 die jeweiligen Ursprungsländer in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte;
- 4. Beschaffenheitsmerkmale:
Klasse.
(2) Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.
(3) Sind Kleinpackstücke im Sinne des § 2 Abs. 5 ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.
(4) Die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 2 VNG ohne Verpackung und Kennzeichnung ist gestattet.
(5) Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Begleitpapieren.
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