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§ 11 Vermarktung von Speisekartoffeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2014

Kontrolle

§ 11

(1) Die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen – im Rahmen der Inlandskontrolle gemäß § 10 VNG insbesondere im Bereich des Einzelhandels – haben regelmäßig und in ausreichendem Maße Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Vorschriften über die Vermarktung von Speisekartoffeln zu gewährleisten.

(2) Für den Bereich der Inlandskontrolle erlässt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung einer allfälligen fachlichen Expertise der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) jährlich einen Probenplan.

(3) Zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenechtheit und Sortenreinheit hat das jeweilige Kontrollorgan sowohl bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle gemäß den §§ 8 und 9 VNG als auch bei der Inlandskontrolle gemäß § 10 VNG Proben zu Untersuchungszwecken gemäß § 15 VNG zu entnehmen.

(4) Die AGES ist die für die Untersuchung und Begutachtung der entnommenen Probe hinsichtlich Sortenechtheit und Sortenreinheit zuständige Stelle.

(5) Der zu überprüfenden Partie sind mindestens 40 Knollen zu entnehmen. Diese Partie ist gemäß § 15 Abs. 2 VNG in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, wobei ein Probenteil der AGES zur amtlichen Untersuchung und Begutachtung zu übermitteln und der andere Probenteil der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen ist.

(6) Die AGES hat die Sortenprüfung anhand der Elektrophorese durchzuführen und das Ergebnis jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.

(7) Wurden anlässlich der Ein- oder Ausfuhrkontrolle Proben entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung das Ergebnis der amtlichen Untersuchung abzuwarten.

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