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§ 12 Vermarktung von Speisekartoffeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2014

Mitteilungs- und Berichtspflicht

§ 12

Die Kontrollstellen gemäß § 11 VNG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.

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