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§ 8 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

2. Hauptstück

Kontrollen

1. Abschnitt

Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle Einfuhrkontrolle

§ 8

(1) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.

(2) In einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.

(3) Die Einfuhr von Waren, die den in § 2 Z 7 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 19 Abs. 2 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.

(4) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dass

  1. 1. im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
  2. 2. auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

(5) Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

  1. 1. die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
  2. 2. die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
  3. 3. die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle, Ausfuhrkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40178848

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