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§ 19 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Maßnahmen

§ 19

(1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen unionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

(3) Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß § 13 Abs. 8, andernfalls gemäß Abs. 2 vorzugehen.

(4) Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.

(5) Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.

(6) Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.

(7) Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich

  1. 1. geringfügige Mängel vorliegen oder
  2. 2. der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

    Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachweislich aufmerksam zu machen.

(8) Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152085

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