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§ 5 Vermarktung von Speisekartoffeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2014

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 5

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind die Klassen, unter denen Kartoffeln jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind, als auch deren Ursprung anzugeben.

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