Artikel 22
Artikel 22 – Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:
- a. Personen, die Angaben über aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
- b. Zeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.
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