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Artikel 21 – Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 21 – Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden sowie jeder Amtsträger im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten,

  1. a. indem sie die betreffenden Behörden von sich aus unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftat begangen wurde, oder
  2. b. indem sie den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160645

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