Artikel 14 – Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen oder Unterlassungen, die auf das Begehen, Verbergen oder Verschleiern der in den Artikeln 2 bis 12 aufgeführten Straftaten abzielen, wenn vorsätzlich begangen, mit strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu bedrohen, soweit die betreffende Vertragspartei keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat:
- a. Erstellen oder Verwenden einer Rechnung oder sonstiger Buchführungsunterlagen mit falschen oder unvollständigen Angaben;
- b. rechtswidriges Unterlassen der Buchung einer Zahlung.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008759
Dokumentnummer
NOR40160638
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