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Artikel 15 – Teilnahmehandlungen Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 15 – Teilnahmehandlungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um jede Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftat nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160639

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