Artikel 16 – Immunität
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen sowie der entsprechenden Durchführungsvorschriften über die Aufhebung der Immunität.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008759
Dokumentnummer
NOR40160640
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